"Geprüfte Zuchtstätte" Laut §11 Tierschutzgesetz benötigt ein Züchter eine behördliche Erlaubnis sowie einen Nachweis der Sachkenntnis für das Halten, Züchten und Handeln mit Hunden. Ich habe am 3. September 2005 meine Prüfung in Sachen Zuchtvorschriften und Verordnung des Haltens von Hunden §11 1-3 mit Erfolg abgelegt. Im Besonderen hat die Prüfungskommission die Kenntnisse der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums "Ländlicher Raum" über das Halten von gefährlichen Hunden geprüft. Das Veterinäramt darf jährlich unangemeldet Überprüfungen der Zuchstätte durchführen. |
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